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Stellplatzsatzung erlassen

Mit Wirkung vom 01.10.2025 entfällt in Bayern die gesetzliche Pflicht bei der Errichtung von Anlagen Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung herzustellen. Der neue Wortlaut dieser Vorschrift lautet ab diesem Datum „Wenn die Gemeinde dies durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 angeordnet hat, sind Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen.“

Die Gemeinde Schmidgaden erachtet es weiterhin als notwendig, dass eine Stellplatzregelung vorliegt und hat deshalb die „Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen“ erlassen. Der öffentliche Straßenraum soll nämlich weiterhin nicht dem ruhenden (parkenden), sondern dem fließenden Verkehr dienen.

Die Zahl der zu errichtenden Stellplätze richtet sich nach der Anlage zur Satzung.

Für Gebäude mit Wohnungen sind zwei Stellplätze je Wohnung zu errichten. Für Rückfragen steht die Gemeindeverwaltung zur Verfügung.

 

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