ÖFFENTLICHE VERGNÜGUNG

 

Nach Art. 19 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG in der Fassung vom 13. Dezember 1982, zuletzt geändert am 27. Dezember 2004) bedarf jede öffentliche Vergnügung der Anzeige bei der Gemeindeverwaltung.

 

Öffentlichkeit liegt vor,  wenn die Teilnahme nicht auf einen bestimmten, durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbundenen, abgegrenzten Personenkreis beschränkt ist. Ausgenommen sind z.B. private Feiern wie Geburtstage, Hochzeiten und dgl.

 

Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Hierunter fallen alle Veranstaltungen, bei denen nicht die gastronomische Tätigkeit (Verzehr von Speisen und Einnahme von Getränken), sondern die Veranstaltung im Vordergrund steht, so z.B. ein Faschingsball, ein Musikkonzert, ein Musikantenstammtisch,  ein Starkbierfest, eine Theateraufführung oder eine Tanzveranstaltung usw.

 

Keine Vergnügungen sind Veranstaltungen, die vorwiegend der künstlerischen oder kulturellen Erbauung, der Unterweisung, Belehrung oder religiösen Zwecken dienen. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich der Erlös der Veranstaltung für diese Zwecke verwendet wird. Sportveranstaltungen sind dann Vergnügungen, wenn es dem Veranstalter wesentlich auf die Zuschauer ankommt (z.B. Profifussballspiele). Dies gilt insbesondere, wenn der Verein die Veranstaltung öffentlich ankündigt, Zuschauer einlädt, Entgelt verlangt oder Einrichtungen für die Zuschauer bereitstellt.

 

Veranstalter ist, wer sie organisiert, leitet oder in sonstiger Weise wesentliche Voraussetzungen für sie schafft.

 

Aufgrund der Anzeige nach Art. 19 Abs. 1 LStVG hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob die Durchführung der beabsichtigten Vergnügung Gefahren für die in Art. 19 Abs. 4 LStVG genannten Rechtsgüter (z.B. Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit) erwarten lässt. Maßgebend ist hier der Erkenntnisstand, der sich zum Zeitpunkt des Anzeigeneingangs von der Veranstaltung gewinnen lässt.

 

Falls mögliche Gefahren öffentlicher Belange vorgetragen werden, hat die Sicherheitsbehörde (= Gemeinde Schmidgaden) zunächst zu prüfen, ob die möglichen Gefahren durch Anordnungen gegenüber dem Veranstalter vermieden werden können. Solche Anordnungen können beispielsweise sein:

 

·        Beschränkungen zur Dauer und zum Ort der Veranstaltung

·        Anordnungen über die Lautstärke der eingesetzten Musikinstrumente

·        Mindestanzahl von Kfz-Stellplätzen

·        Vorsorge für den Rettungsdienst     usw.

 

Erlaubnispflichtig wird die Veranstaltung (das Vergnügen) dann, wenn die erforderliche Anzeige nicht fristgerecht (mindestens eine Woche vorher) gestellt wird, es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als 1000 Besucher  zugleich zugelassen werden sollen. Zuständig sind dabei die Gemeinden, bei motorsportlichen Veranstaltungen jedoch die kreisfreien Gemeinden bzw. die Landratsämter. Die Genehmigungen können jederzeit widerrufen oder mit (weiteren) Auflagen versehen werden.

 

 

Hinweis auf Ordnungswidrigkeit nach Art. 19 Abs. 8 LStVG:

 

Ordnungswidrig (mit Geldbuße belegbar) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Eine öffentliche Vergnügung ohne die erforderliche Anzeige oder Erlaubnis veranstaltet,

2. als Veranstalter einer Vergnügung die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder einer vollziehbaren Anordnung nach Abs. 5 nicht Folge leistet   oder

3. einer Verordnung nach Art. 19Abs. 7 Nrn. 2 und 3 LStVG zuwiderhandelt.