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SPERRZEITVERKÜRZUNG
Die Gemeinden können wie bisher bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Rechtsverordnung für das ganze Gemeindegebiet oder Teile hiervon oder durch eine Einzelfall-Entscheidung für einzelne Betriebe eine abweichende, also eine längere Sperrzeit anordnen.
Voraussetzung: 1. dauernde oder vorübergehende Gaststättenerlaubnis, 2. Begründung für die Sperrzeitverlängerung, 3. An folgenden Tagen gelten die besondere Regelungen der sog. "Stillen Tage": Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag, Hl. Abend (Sperrzeit hier: 01.00 bis 06.00 Uhr)
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VORÜBERGEHENDE GASTSTÄTTENERLAUBNIS Wer bei
Festen und Vereinsfeierlichkeiten Getränke
bzw. zubereitete Speisen zum Verzehr vor Ort und
Stelle verabreicht, betreibt einen erlaubnispflichtigen
Gaststättenbetrieb, für den unter erleichterten
Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf
eine Erlaubnis erteilt werden kann. So reicht es
nicht aus, dass z.B. ein Gartenfest veranstaltet wird, in dem die
gastronomische Tätigkeit, also der Verkauf von Speisen und Getränken,
im Vordergrund steht. Diese vorübergehende Gaststättenerlaubnis
ist an einen besonderen Anlass geknüpft. Zuständig
für die Antragstellung bzw. die Genehmigung
ist die Gemeinde Schmidgaden (spätestens zwei Wochen vorher). |
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Vereinsfeste |