Fundbüro

 

FundsacheFundortFunddatum
SchlüsselbundSchmidgaden, Trischinger Straße bei Sägewerk Meier18.05.2012
Schlüsselbund mit Autoschlüssel und weiteren Schlüsseln.Schmidgaden, bei Verkehrsinsel nähe Einmündung Weidenstraße11.05.2012
SchlüsselbundGT Trisching, Amberger Straße (SAD 25)04.04.2012
Schwarzes MountainbikeGT Trisching, Nabburger Straße 1Januar 2012
BrilleHauptstraße 18
Schmidgaden
(Lebensmittelgeschäft Dobler)
17.10.2011
Silbernes DamenfahrradRingstraße 26
Schmidgaden

16.08.2011

Autoschlüssel der Marke SeatAm Anger 18
Schmidgaden
15.10.2010

 

§ 973 BGB
Eigentumserwerb des Finders

(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
(2) Ist die Sache nicht mehr als 10 Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.